Statuten des Einwohnervereins Ennetbühl
I. Name, Sitz und Zweck
Art.1 : Unter dem Namen Einwohnerverein Ennetbühl besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff.ZGB mit Sitz in Ennetbühl, Gemeinde Nesslau- Krummenau.
Art 2 : Der Verein umfasst die Gegenden Ennetbühl, Gublen, Rietbad und Lee und bezweckt deren Förderung durch gemeinsame Anlässe. Er vertritt die Interessen dieser Gebiete gegenüber Behörden und anderen Organisationen.
II. Mitgliedschaft
Art 3 : Als Mitglied kann jedermann in den Verein aufgenommen werden, wenn er zum Postkreis Ennetbühl gehört und während des ganzen Jahres hier zuhause ist. Punktuell auch Wochenendaufenthälter oder sonst sich regelmässig in unserem Postkreis aufhaltende Personen, die sich aktiv am Dorfgeschehen beteiligen.
Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Hauptversammlung. Eintretende bezahlen kein Eintrittsgeld, dagegen den Jahresbeitrag für das laufende Jahr.
Art.4 : Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Kündigung an den Vorstand auf Ende des laufenden Kalenderjahres. Bei einem entgültigen Wegzug aus dem Postkreis Ennetbühl erlischt die Mitgliedschaft auf Ende des laufenden Jahres automatisch. Wer trotz Wegzug im Verein bleiben möchte, stellt ein entsprechendes Gesuch an den Vorstand.
Art. 5 : Ueber Vereinsausschlüsse entscheidet die Hauptversammlung. Regelung Art.72, Abs.3 ZGB
III. Organisation
Art.6 : Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Organe des Vereins sind:
Die Hauptversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
Art. 7 : Die HV wird vom Vorstand jährlich einmal im 1.Quartal einberufen. Der Vorstand ist je nach Bedürfnis berechtigt, ausserordentliche Versammlungen einzuberufen. Desgleichen können auch Mitglieder mit Zustimmung des Vorstandes oder mindestens 20% der gesamten Mitglieder eine Versammlung verlangen.
Die Geschäfte der HV sind:
a. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Bericht der Rechnungsrevisoren
b. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren ( 2 Mitglieder und 1 Ersatz ), sowie besondere Kommissionen.
c. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Anträge müsen spätestens 1 Woche vor der HV dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
d. Aufnahme von Mitgliedern
e. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f. Festsetzung der Gehalte und Sitzungsgelder
g. Statutenänderungen
h. Allgemeine Umfrage
Art.8 : Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Der Präsident hat den Stichentscheid. Auf Mehrheitsbeschluss kann geheim gewählt und abgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, ausgenommen bei Vorwahlen in Kantons-, Bezirks- oder Gemeindebehörden, wo nur die Mitglieder mit Gemeindestimmrecht stimmberechtigt sind.
Art.9 : Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird von der HV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist wieder wählbar. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung des Präsidenten. Er ist ebenfalls einzuberufen, wenn 3 Vorstandsmitglieder dies beim Präsidenten schriftlich verlangen.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Er führt die Vereinsgeschäfte
Er vertritt den Verein nach aussen
Er bereitet die HV und andere Veranstaltungen vor
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die HV. Bei dessen Verhinderung der Vizepräsident
Der Aktuar führt ein geordnetes Protokoll über die Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Der Kassier besorgt die Kassengeschäfte und hat jeweils an der HV Rechnung abzulegen. Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier zeichnen kollektiv zu zweien.
Der Vorstand hat die Kompetenz bis zu Fr.1000.—
Art.10 : Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung und stellen Antrag an der HV.
Art 11 : Jedes Mitglied des Einwohnervereins ist verpflichtet, eine Stelle in die Kommission oder Rechnungskommission anzunehmen. Wer 2 Jahre eine solche Stelle bekleidet hat, kann für die nächste Amtsdauer jede auf sich fallende Wahl abschlagen.
Art. 12 : Anträge auf Aenderung der Statuten müssen zu Handen der HV schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Art 13 : Der Einwohnerverein Ennetbühl kann nicht aufgelöst werden, solange sich noch 10 Mitglieder für dessen Fortbestand aussprechen.
Art. 14 : Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins soll sämtliches Vereinsvermögen während 10 Jahren unter gemeinderätliche Obhut gestellt werden. Wird innert dieser Frist der Verein nicht neu gegründet, so fällt dieses Vermögen der politischen Gemeinde zu.
Art. 15 : Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung 2010 genehmigt.
Ennetbühl, den 25. März 2010
Der Präsident: Godi Bösch
Die Aktuarin: Elisabeth Egli- Lieberherr